München: Papst darf kritisiert werden

eingereicht durch Matthias & Markus am Dienstag, 09. März 2010 (30 gelesen)

Recht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat in seinem Urteil vom 8. März 2010 festgestellt, dass die Verfügungen der Polizei im Jahr 2006, mit dem Kritik an der Einstellung des Papstes gegenüber Homosexuellen geäußert wurden, rechtswidrig war.

Eichen sind im allgemeinen robuste, widerstandsfähige Bäume, die überall auf der Welt vorkommen. Besonders robust erweist sich die Deutsche Eiche. In diesem Fall handelt es sich allerdings nicht um einen Baum, sondern um ein traditionelles Restaurant in München mit drei Sterne Superior Hotel und Sauna. Ferner ist es einer der ältesten Treffpunkte der schwul-lesbischen Szene und der Münchner Kulturschaffenden. Ganz besonders robust ist Dietmar Holzapfel, der zusammen mit Josef Sattler das Hotel leitet.

Denn seit dem Jahr 2006 lief eine juristische Auseinandersetzung um eine satirische Darstellung des Papstes auf dem CSD in München. Die hat nun der 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichts, unter dem Vorsitz des Verwaltungsrichter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Andreas Dhom, in der Ludwigstraße in München gestern beendet.

Begonnen hatte die ganze Auseinandersetzung beim Christopher Street Day 2006 in München. Dort fand am 12. und 13. August eine mit Politik und Party geprägte Veranstaltung unter dem Motto „Wir sind für einander da“ statt, bei der sich Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender in ihrer Vielfalt auf der Sraße präsentierten. Aber nur fast alle. Dietmar Holzapfel war am 12. August 2006 die Teilnahme daran teilweise verwehrt. Schuld daran waren allerdings nicht die Organisatoren des CSD, sondern die Polizei.

Denn diese wurde von dem Prälaten Wilhelm Schallinger, der wie jeden Samstag auf Münchens Marienplatz an der Mariensäule den Rosenkranz betete, gerufen. „Würde statt des Papstes Allah Prophet derart an den Pranger gestellt, und ich wäre ein Moslem, ich würde mir jetzt sofort die nächste Bombe besorgen.“ - so wird man den Zorn des Geistlichen später im Protokoll der Polizei lesen können. Dietmar Holzapfel: „Zur Bombe griff Schallinger nicht, aber zum Telefon! Er informierte gleich mehrfach auf verschiedenen Ebenen die Polizei, die auch sofort mit großem Aufgebot am Objekt der 'Schande' erschien.“

„Papamobil“ beim Christopher Street Day 2006 durfte nicht verboten werden

Jedes Jahr zum CSD in München stattet Dietmar Holzapfel nämlich einen LKW mit einem politischen Thema aus. 2006 war es der Papst, der vom 9. bis 14. September 2006 seiner Heimat Bayern einen Besuch abstattete. Doch die Polizei ließ den als „Papamobil“ bezeichneten LKW erst gar nicht daran teilnehmen. Sie forderten Dietmar Holzapfel auf, die Puppe, welche wie der Papst gekleidet war, teilweise verfremdet mit Kondomen, Aidsschleifen und Schminke, um auf die Doppelmoral der katholischen Kirche hinzuweisen in der viele Priester selbst homosexuell sind, zusammen mit den an den Seitenwänden des LKW angebrachten Plakate, die neben dem verfremdeten Bild des Papstes die Aufschriften „Wir sind Papst???“, „Homosexuellen ist mit Achtung, Mitleid, und Takt zu begegnen“, „Homosexualität ist eine schwere Sünde!“, „Homosexuelle sind gerufen, ein keusches Leben zu führen!“, „Homosexuelle Beziehungen sind zutiefst unmoralisch!“ trugen, zu entfernen.

Außerdem wurde gegen Dietmar Holzapfel ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verunglimpfung eines ausländischen Staatsoberhauptes und Beleidigung von religiösen Bekenntnissen eingeleitet. Das eingeleitete Strafverfahren wurde jedoch kurze Zeit später von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Doch dabei wollte es Dietmar Holzapfel nicht bewenden lassen. Er reichte „Fortsetzungsfeststellungsklage“ beim Verwaltungsgericht München ein, damit festgestellt wird, dass die Polizei sein Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit sowie das Demonstrationsrecht widerrechtlich eingeschränkt hatte. Es folgte, nach Angaben von Dietmar Holzapfel, ein Hunderte Seiten langer Schriftwechsel. Holzapfels Anwalt, Dr. jur. Johannes Wasmuth, legte zum Beispiel ein 90-seitiges Gutachten vor, das belegte, dass die katholische Kirche den Homosexuellen großes Unrecht angetan habe, was einen „Gegenschlag“ geradezu legitimiere. Die Gegenseite bemühte als Gegenargument Bibelstellen aus den Briefen des Apostels Paulus und trat mit der Behauptung auf, der Herr, der die Anzeige gemacht habe, sei ein „unbeteiligter Dritter“.

Im März 2008 kam das Ganze vor Gericht. In erster Instanz vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht äußerte Richter Wiens: „Wir sind ratlos“ und vertrat die Auffassung, dass die Sache bis zum Bundesverfassungsgericht gehen könnte. Trotzdem wies er die Klage ab und ließ nicht einmal Berufung zu. Doch Dietmar Holzapfel, der selbst Theologie studiert hatte, gab nicht auf. Er stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Im Mai 2009 erkämpfte er mit seinem Anwalt Dr. jur. Johannes Wasmuth die Berufung, weil „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen.“ Insofern bedürfen „die polizeilichen Maßnahmen wegen der mit ihnen verbundenen Eingriffe in Grundrechtspositionen des Klägers einer umfassenden Prüfung durch das Berufungsgericht.“ Am 8. März 2010, um 10.00 Uhr fand nun, nach fast vier Jahren, vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die erneute Befassung mit dem Thema „Meinungsfreiheit versus Papstkritik“ statt.

Anders als die Vorinstanz und die Polizei bewertete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entsprechend der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts das „Papamobil“ als satirische Kritik, die von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen sei. Angesichts des Anlasses, bei dem der LKW mitgeführt werden sollte, sowie der textlichen Aussage auf den Plakaten sei von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Einstellung der katholischen Kirche und ihrem Oberhaupt zu homosexuellen Lebensweisen auszugehen.

Diese Kritik sei im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung hinzunehmen. Auch die satirische Einkleidung erfülle noch nicht den Tatbestand der Schmähkritik, weil es den Klägern um eine Auseinandersetzung um die Sache und nicht nur darum gegangen sei, die auf den Bildern dargestellte Person verächtlich zu machen. Die satirische Verfremdung der Bilder des Papstes sei so deutlich zu erkennen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum nicht zu der irrigen Einschätzung gelangen könne, der Papst sei homosexuell oder empfehle homosexuellen Personen den Gebrauch von Kondomen. Daher setze sich im vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit der Kläger gegen das Persönlichkeitsrecht des Papstes durch.

Gleichzeitig wurde auch die Verhältnismäßigkeit des Polizeieinsatzes bemängelt. Die Polizei dürfe eingreifen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet sei. Aber anders als jemand, der mit einer vermeintlichen Schusswaffe unterwegs sei, störe ein provokanter Umzugswagen „nicht ansatzweise den öffentlichen Frieden.“ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
Info: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 8. März 2010
Az.: 10 B 09.1102 und 10 B 09.1837

 


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